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VERGLEICH


VERGLEICH

Die Parteien, die klagende Partei J O S E F  H O L Z E R M A Y R und die beklagten Parteien  1. C A F E - K O N D I T O R E I  F Ü R S T  G M B H und 2. M A R T I N  F Ü R S T, haben am 24.8.2026 folgenden gerichtlichen VERGLEICH geschlossen:

 1.Die beklagten Parteien verpflichten sich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12.8.1996, GZ 4 Ob 2131/96b, öf­fentlich so wiederzugeben, dass der unrichtige Eindruck entsteht, es sei gerichtlich festgestellt, ausschließlich Mozartkugeln der beklagten Parteien dürfen als „Original“ bezeichnet werden und/oder sämtliche Mitbewerber dürften ähnliche Mozartkugeln nicht als „Original“ bezeichnen.

 2.Die klagende Partei wird von den beklagten Parteien ermächtigt, den Vergleichstext (ausgenommen die Kostentragungsregelung) binnen sechs Monaten ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches einmal in der Samstagsausgabe der Salzburger Nachrichten (SN) mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleichgroßer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, im Ausmaß einer Viertelseite zu veröffentlichen.

 3.Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters, den Vergleichstext (ausgenommen der Kostentragungsregelung) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf eigene Kosten für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen auf ihrer Website unter www.original-mozartkugel.com zu veröffentlichen oder an eine an ihre Stelle tretende Webseite zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in Fettdruckumrandung mit der Fettdrucküberschrift „VERGLEICH“ sowie mit gesperrt und fett geschriebenen Namen der Prozessparteien, ansonsten in der Schriftgröße und Schriftfarbe, Hintergrundfarbe und Zeilenabstände wie im Fließtext auf dieser Website üblich, vorzunehmen ist, und über einen auf der Startseite im ohne Scrollen zugänglichen oberen Drittel durch den Hinweis in Schriftart und Schriftgröße wie die Überschrift des Bildtitels unübersehbar ersichtlichen Link mit der deutlich wahrnehmbaren Bezeichnung „VERGLEICH“ direkt aufrufbar sein muss.

 4.Die beklagten Parteien verpflichten sich weiters, den Vergleichstext (ausgenommen der Kostentragungsregelung) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf eigene Kosten für die ununterbrochene Dauer von 30 Tagen an den Schaufenstern der erstbeklagten Partei in der Brodgasse 11, Brodgasse 13, Ritzerbogen Sigmund-Haffner-Gasse und Getreidegasse 47, alle 5020 Salzburg, zu veröffentlichen, wobei die Veröffentlichung in Fettdruckumrandung mit der Fettdrucküberschrift „VERGLEICH“ sowie mit gesperrt und fettgeschriebenen Namen der Prozessparteien, ansonsten in der selben Größe und Position wie der Werbeaufsteller gemäß Beilage ./D, Seite 2

 6.Mit diesem Vergleich sind sämtliche klagsgegenständlichen, wechselseitigen Ansprü­che verglichen und bereinigt.